Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Druckerei Hermes


I. Geltungsbereich
Für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Druckerei Hermes (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen sich der Besteller (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit seinen Bedingungen wird hiermit widersprochen.

II. Angebot, Vertragsabschluss, Auftragsausführung
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten nur unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
2. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk und enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
3. Die Angebote behalten bis 30 Tage nach ihrer Erstellung ihre Gültigkeit, wenn nichts anders vereinbart wurde. Bei einer späteren Auftragserteilung ist das Angebot durch den Auftragnehmer erneut zu bestätigen.
4. Gegebenenfalls falsch kalkulierte Angebote können auch nach Auftrags-erteilung bis zum Fertigungsbeginn durch den Auftragnehmer berichtigt werden. Der Auftraggeber hat das Recht, das geänderte Angebot abzulehnen und somit vom Auftrag zurückzutreten.
5. Wenn der Auftragnehmer einschätzt, dass die ihm nach der Angebots-erstellung zugesendeten oder überlassenen Dateien bzw. Vorlagen mit seiner maschinellen Ausrüstung nicht in der nötigen Qualität gefertigt werden können, kann er jederzeit vom Auftrag zurücktreten, ohne dass der Auftrag-geber Kosten geltend machen kann.
6. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber.
7. Die in Katalogen, Prospekten, Internetauftritten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
8. Kosten, die durch nachträglich vom Auftraggeber veranlasste Änderungen bedingt sind, insbesondere auch ein hierdurch verursachter Fertigungs-stillstand, trägt der Auftraggeber. Auch die Kosten, die bei Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber entstehen, sowie Verwaltungskosten, gehen zu seinen Lasten.
9. Verbindlich für die Ausführung und Lieferung des Auftrages ist nur der schriftliche Auftrag des Auftraggebers oder bei anderweitiger Auftragserteilung die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
10. Entwürfe, Probesatz, Probeandruck, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
11. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner gelieferten Daten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, diese Daten zu prüfen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kopien anzufertigen.

III. Zahlung
1. Mit der Lieferung, Abholung oder Meldung der Versandbereitschaft der Ware beginnt die Fälligkeitsfrist. Die Zahlung hat bis zum Ablauf der Fälligkeitsfrist ohne Abzug zu erfolgen.
2. Skontogewährung nur nach gesonderter Vereinbarung.
3. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen und besonderer Materialien können Vorauszahlungen verlangt werden.
4. Bei Zahlungsverzug (Eingang der Zahlung beim Auftragnehmer) bis 30 Tage nach dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstermin können Verzugszinsen entsprechend BGB oder HGB berechnet werden.
5. Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug, so werden sämtliche offenen sowie noch entstehenden Forderungen fälliggestellt und ab dem Tag ihrer Fälligkeit mit den banküblichen Zinsen für Dispokredite verzinst.
6. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
7. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertrags-schluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz seiner verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.

IV. Lieferung
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Verlangt der Auftraggeber nachträgliche Änderungen am Auftrag, welche die Fertigungszeit beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit. Für Termin-verzögerungen durch verspätete Rückgabe der Korrekturen haftet der Auftrag-nehmer nicht.
4. Ein neuer Liefertermin wird vereinbart, wenn durch höhere Gewalt und sonstige unvorhergesehene außergewöhnliche Umstände Einwirkungen auf den Fertigungsablauf eintreten (z. B. Betriebsstörungen, Streik, Energieausfall, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Zuliefererverspätungen).
5. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilrechnungen berechtigt.
6. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
7. Nimmt der Auftraggeber die Ware zum vereinbarten Termin nicht ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
8. Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB an vom Auftraggeber angelieferten Manuskripten, Datenträgern, Filmen, Rohmaterial und sonstigen Gegenständen steht dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1t erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2t auf 15%.

V. Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen.
Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabe (Imprimatur) auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckfreigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht und hinreichend spezifiziert werden.
Bei begründeter Mängelrüge und beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Auftragnehmer einen Nachbesserungsversuch vornehmen oder eine Ersatzlieferung leisten.
3. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, welche nicht an dem Liefergegen-stand selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden), sind ausgeschlossen.
4. Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, die durch dritte Unternemen ausgeführt werden, so haftet das Unternehmen, das eine Beeinträchtigungen des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses verursacht hat. 5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können Abweichungen vom Original innerhalb der zulässigen Toleranzen nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Proof, Digitalausdruck, Andruck und Auflagendruck.
7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.
8. Rücksendungen jeder Art müssen mit dem Auftragnehmer abgesprochen werden. Unfrei zurück gesandte Ware wird nicht angenommen.

VI. Verwahren, Versichern
1. Vorlagen, Fotos, Filme, Datenträger und andere der Wiederverwendung dienende Materialien werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. 2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

VII. Eigentum, Urheberrecht
1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere digitale Daten, Filme, Montagen, Druckplatten etc., bleiben Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn sie gesondert berechnet werden. 2. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung verbleiben für alle Auftragsteile beim Auftragnehmer.
3. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

VIII. Impressum, Werbung
1. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
2. Der Auftragnehmer behält sich vor, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers, Belegexemplare der Aufträge als Qualitätsmuster an Dritte zu versenden.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse ist der Firmensitz des Auftragnehmers in 04425 Taucha, Portitzer Straße 16. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Leipzig.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: September 2010

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